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Verkehrsunfall ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Weitere Bedeutungen sind unter Verkehrsunfall (Begriffsklärung) aufgeführt. |
Bei einem Straßenverkehrsunfall handelt es sich um ein Schadensereignis mit ursächlicher Beteiligung von Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr. Die meisten Straßenverkehrsunfälle geschehen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die Regulierung ist ein wichtiger Bereich des Verkehrszivilrechts.
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Definiert wird ein Verkehrsunfall in Deutschland im Zusammenhang mit einer Straftat (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) als ein zumindest für einen Unfallbeteiligten unvorhergesehenes plötzliches Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und einen Sachschaden, der nicht völlig belanglos ist, oder einen Personenschaden zur Folge hat. Zusammenstöße sind nicht erforderlich, es reicht die Kausalität im Handeln eines Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrsunfall. Personenschäden sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Die Bagatellgrenze für Sachschäden liegt nach aktueller Rechtsprechung bei ca. 20 bis 150 Euro.[1] Die entsprechenden Ländererlasse zur Unfallaufnahme kennen meist keine Bagatellgrenze, so dass als Verkehrsunfall jedes angezeigte Schadensereignis auf öffentlichem Verkehrsgrund angesehen wird, welches mit den allgemeinen Gefahren im Straßenverkehr im Zusammenhang steht.
Je nach beteiligten Verkehrsteilnehmern kann zwischen Autounfall, Motorradunfall, Lkw-Unfall, Fahrradunfall und Fußgängerunfall unterschieden werden, wobei neben einem Alleinunfall des jeweiligen Verkehrsteilnehmers meist auch ein Unfall mit anderen Beteiligten so bezeichnet wird, also zum Beispiel ein Fußgängerunfall mit einem Auto oder Radfahrer passiert sein kann.
Verkehrsunfälle entstehen nach Warwitz[2] meist im Zusammentreffen mehrerer Kausallinien, im Schnittpunkt einer Reihe ungünstiger Umstände und Fehlverhaltensweisen, wobei die Ursachen in der Regel in einem gegenseitigen Bedingungsgefüge stehen, welche die Gefahrensituation zuspitzen und schließlich unbeherrschbar machen. Der Mensch ist das entscheidende Glied in der Verhängniskette, in die er durch Einbauen entsprechender Sicherheitsspielräume unfallverhindernd oder zumindest schadenmindernd eingreifen könnte.[3]
Verkehrsunfälle können unterschiedliche Ursachen haben. Zur Ermittlung der Ursachen können bei schwerwiegenden Unfallfolgen Unfallrekonstruktionsgutachten erstellt werden, die von den Gerichten angefordert werden.
Verkehrsanalytische Gutachten (Unfallrekonstruktionsgutachten) werden nach einem detaillierten Auftrag erstellt. Dies kommt bei schwerwiegenden Unfällen in Frage. Kostenträger ist der Hauptschuldige oder die beauftragende Strafverfolgungsbehörde. Die Polizei in Deutschland bedient sich nur des Amtssachverständigen oder des Havariekommissars.
Das Zustandekommen eines Unfalls beruht in den meisten Fällen auf Verstößen gegen Verkehrsregeln, auf einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation bei mindestens einem der Beteiligten oder auf technischem Versagen. Gründe für das menschliche Versagen sind mangelnde Bereitschaft zur Einhaltung der Rechtsordnung, Verkennen von Gefahrensituationen und allgemeine Charakterschwäche.[4]
Unfälle und Unfallfolgen können insbesondere durch eine frühzeitige Verkehrserziehung, durch die Verbesserung der Ausbildung der Kraftfahrer, durch Gefahrentraining, durch Verkehrsverlagerung, durch Verkehrsvermeidung, durch Verbesserungen der Fahrzeugtechnik, der Straßenplanung, der Überprüfung sowie Instandhaltung eines guten Straßenzustands einschließlich der Entschärfung von Fahrbahnrändern und der Überwachung vermieden oder verringert werden. Die Begrenzung und Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeiten kann ebenfalls zur Vermeidung von Unfällen und zur Verringerung von Unfallfolgen beitragen.
Mit dem Fall der Mauer und der Öffnung der Grenzen in Europa änderten sich vor allem für Deutschland und andere Länder am ehemaligen Eisernen Vorhang die Richtungen der Hauptverkehrsströme und die Bedeutung der Verkehrsachsen. Die veränderten Fahrstrecken auf Autobahnen und Bundesstraßen mit West-Ost-Verlauf wirkten sich dramatisch aus, sodass bisher relativ gering frequentierte Straßen durch eine Erhöhung der Verkehrsdichte zu unfallträchtigen Strecken wurden.[5]
Die Hauptunfallursachen ergeben sich aus der Häufigkeit der Unfälle nach der Verkehrsunfallstatistik des Bundes[6][7] und der Länder. An ihnen orientieren sich die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung.[8][9]
Hauptunfallursachen nach der vorgenannten Verkehrsunfallstatistik sind:
Es wird allgemein bemängelt, dass die Hauptunfallursachen lediglich anhand der Verkehrsunfallstatistik ermittelt und nur für Unfälle mit Personenschaden im Internet veröffentlicht[11] werden. In die Statistik fließen nur die der Polizei gemeldeten Verkehrsunfälle ein. Die lediglich mit Regulierung von Sachschäden erfassten Unfälle bleiben unberücksichtigt, wie auch zahlreiche Unfälle mit Fußgängern oder Radfahrern. Die Zahl der tatsächlichen Unfälle ist also deutlich höher, da viele Unfälle, mit Fußgängern oder Radfahrern oft trotz Personenschadens, nicht gemeldet werden (Dunkelziffer).[12]
Weiter hängt die genaue Ermittlung der Unfallursachen von der Qualität der Verkehrsunfallaufnahme ab. Vielfach werden Unfallursachen nicht oder falsch erkannt, insbesondere setzt das Erkennen von technischen Mängeln als Unfallursache Fachwissen voraus. Exakte Zahlen über die Unfallursache „technische Mängel“ liegen nicht vor.[13] Das Statistische Bundesamt weist diese Unfallursache lediglich bei Unfällen mit Personenschaden aus.[14]
Die Unfallaufnahme erfolgt durch die zuständige Polizeidienststelle. Oft wird die Feuerwehr mit dem Zweck Technische Hilfeleistung hinzugezogen, sie muss oft Fahrzeugbatterien abklemmen und Betriebsstoffe binden und von der Fahrbahn entfernen. Gelegentlich sind auch Rettungskräfte im Einsatz. Gesichert wird die Aufnahme durch Verkehrssicherungsposten.
Bei schweren Unfällen unklarer Rechtslage erfolgt die Aufnahme durch den Verkehrsunfalldienst. Zur Klärung des Verschuldens werden meist schon an Ort und Stelle Zeugenaussagen aufgenommen. Die menschliche Beobachtungsmöglichkeit und Gedächtnisleistung ist durch psychologische Gegebenheiten eingeschränkt.[15] Der Inhalt einer Aussage kann ohne Kenntnis dieser Grenzen und ohne Berücksichtigung bestimmter regelmäßig auftretender „Fehlleistungen“ nicht richtig gewürdigt werden.[16]
Der Unfallverursacher kann mit einem Verwarnungsgeld oder einem Bußgeld (in der Regel bei Hauptunfallursachen) belegt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.
Beim Vorliegen einer Verkehrsstraftat kommt auch eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht. Fahrlässige Körperverletzung beim Verkehrsunfall, das absichtliche Herbeiführen eines Verkehrsunfalls oder die Verabredung zu einem Verkehrsunfall (manipulierter Verkehrsunfall) stellen in Deutschland eine Straftat (§ 315 Abs. 3, § 315b Abs. 3 StGB) dar. Ebenso ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) (in Österreich: Fahrerflucht, in der Schweiz: Pflichtwidriges Verhalten) strafbar.
Die polizeilich erfassten Unfälle werden hinsichtlich Unfalltyp und Unfallfolgen statistisch ausgewertet.
Allgemein unterscheidet man folgende Unfalltypen:[17]
wobei die ersten drei etwa 2/3 aller Verkehrsunfälle ausmachen.[18]
Typische versicherungstechnische Einteilung nach den Beteiligten:
Weitere Einteilungen erfolgen etwa nach Unfallort (Ortsgebiet, Freiland, Straßenart), Zeitpunkt (Wochenende, nächtliche Unfälle), Straßenzustand, Art der Verunglückten/Geschädigten und ähnlichen statistischen Daten oder nach den Straßenverkehrsordnungs-Vorschriften, gegen die verstoßen wurde.
Die deutsche örtliche Unfalluntersuchung verwendet ein spezielles Schema zur Aufnahme von Unfallursache, Unfalltyp, Unfallart und Unfallfolgen.
Kreuzungen, die nachts nicht sehr stark frequentiert sind, werden oft ab einer bestimmten Uhrzeit nur noch mit gelbem Blinklicht geregelt (umgangssprachlich „die Ampel ist ausgeschaltet“). Auf der vorfahrtberechtigten Straße sind alle Signalgeber ausgeschaltet; in der Nebenrichtung (kenntlich an den Schildern „Vorfahrt gewähren“ oder „Stop“) blinkt das gelbe Licht der Ampel. Das Risiko für schwere Unfälle steigt dann um etwa 25 %; der volkswirtschaftliche Schaden ist deutlich höher als die eingesparten Stromkosten. Unter anderem die Unfallforschung der Versicherer (UDV) hält deshalb das Ampel-Abschalten aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit für unvertretbar.[20] Der Landesbetrieb Straßen.NRW hat 2011 errechnet, dass das Abschalten einer Kreuzungsanlage etwa 330 Euro pro Jahr spart und das Abschalten der Fußgängerampeln etwa 155 Euro.
Wenn Ampeln auf LED-Leuchten umgestellt sind, verliert der Stromspareffekt stark an Bedeutung.[21]
Im Jahr 2014 ereigneten sich in Deutschland 2.406.685 polizeilich erfasste Unfälle (2013: 2.414.011), das waren 0,3 % weniger als im Vorjahr. Die Unfallzahlen nehmen seit über 20 Jahren fast kontinuierlich ab. Die Zahl der Getöteten nahm nach 2011 im Jahr 2014 jedoch erneut zu, 3.377 Menschen wurden durch Verkehrsunfälle getötet (+ 1,1 % gegenüber 2013). Auch die Zahl der Schwer- und Leichtverletzten hat 2014 zugenommen. Die Zahl der Schwerverletzten betrug 67.732 (+ 5,7 % gegenüber 2013), die der Leichtverletzten 321.803 (+ 3,8 % gegenüber 2013).[22] Wie 2014 bildete das Jahr 2011 eine Ausnahme in der Straßenverkehrsunfall-Statistik. Damals sank zwar die Zahl der Verkehrsunfälle um 2,1 %, aber die Zahl der Toten (+ 9,9 %), Schwer- (+ 10,2 %) und Leichtverletzten (+ 4,8 %) nahm jeweils gegenüber dem Vorjahr 2010 zu.[23]
Das Verhältnis von im Straßenverkehr Getöteten zur Zahl der motorisierten Fahrzeuge sank 2008 erstmals unter 1 zu 10.000. Als 1970 der Höchststand von 21.332 Toten im Straßenverkehr verzeichnet wurde, waren noch 10 Personen je 10.000 Fahrzeuge ums Leben gekommen. Abgesehen von den zwei Jahren nach dem Mauerfall sank die Zahl der Todesopfer seit 1970. Als Gründe für diesen Rückgang werden angeführt:[24]
„Verkehrsrechtliche Regelungen, wie beispielsweise die Einführung der Helmtrage- und Gurtanlegepflicht, die Senkungen der Höchstgrenze für den Blutalkoholkonzentrationswert haben ebenso wie eine ständige Verbesserung der Sicherheit und der technischen Ausstattung der Fahrzeuge dazu beigetragen. Auch straßenbauliche Maßnahmen, eine verstärkte Verkehrssteuerung, mehr Verkehrskontrollen sowie die Einrichtung von Fußgängerzonen und Radwegen, die geschützte von ungeschützten Verkehrsteilnehmern trennen, haben Anteil an dieser positiven Entwicklung. Nicht zuletzt haben mehr Verkehrserziehung und -aufklärung sowie eine verbesserte medizinische Erstversorgung viele Todesopfer im Straßenverkehr verhindert.“
Die volkswirtschaftlichen Kosten von Verkehrsunfällen beliefen sich für das Jahr 2008 auf etwa 31 Milliarden Euro,[25] 2004 waren es 30,9 Milliarden Euro[26] und 2003 32,2 Milliarden Euro[27]. Im Jahr 2004 lagen die Personenschäden mit 15,2 Milliarden Euro erstmals unter den Sachschäden (15,7 Milliarden Euro). Nach Ansicht der Automobilindustrie sei dieser Trend zu einem guten Teil auf die Weiterentwicklung von Sicherheitstechnologien wie das ABS, den Airbag und das ESP (elektronisches Stabilitätsprogramm) zurückzuführen. Der volkswirtschaftliche Schaden eines Unfalltoten beträgt nach EU-Berechnungen etwa eine Million Euro.[28]
Einige Institutionen führen Unfallforschung durch. Dabei werden Verkehrsunfälle untersucht, um typische Ursachen und deren spezifische Folgen zu ermitteln.
Laut Statistik Austria ereigneten sich im Jahr 2006 mit rund 40.000 Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden um 2,5 % weniger Unfälle als im Jahr 2005. Die Zahl der verletzten Personen verringerte sich um 2,4 % auf rund 52.000. 730 Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer verunglückten im Jahr 2006 auf Österreichs Straßen tödlich, das sind um 38 weniger als im Jahr 2005. Damit wurde das niedrigste Ergebnis seit Beginn der bundesweit einheitlich geführten Verkehrsunfallstatistik im Jahr 1961 erzielt.
Bei 2579 Straßenverkehrsunfällen war nachweislich Alkohol eine Mitursache. Dabei wurden 3565 Personen verletzt. Die Zahl der Alkoholunfälle und jene der dabei verletzten Personen sanken demnach gegenüber 2005 stärker als die jeweiligen Gesamtzahlen. Mit 56 Todesopfern bei Alkoholunfällen – eines weniger als 2005 – erhöhte sich der Anteil an der Gesamtzahl der Verkehrstoten auf 7,7 %.
Im Jahr 2006 verunglückten rund 16.000 Personen im Alter von 15 bis 24 Jahren im Straßenverkehr. Das sind, verglichen mit 2005, um 2 % weniger. Die Zahl der Getöteten (164) sank um 13 %. Verkehrsunfälle sind die häufigste Todesursache für junge Menschen: 15- bis 24-Jährige stellen 31 % aller Verletzten bzw. 22 % aller im Straßenverkehr Getöteten, aber nur 12 % der Bevölkerung.
Die Zahl der verletzten Kinder unter 15 Jahren war seit 1961 noch nie so niedrig. 23 Kinder wurden im Straßenverkehr getötet. Nahezu die Hälfte der verunglückten Kinder war Mitfahrer in einem Pkw (rd. 1500, 42 %). Die Quote gesicherter Kinder steigt kontinuierlich: 2006 war jedes 12. in einem Pkw verunglückte Kind zum Zeitpunkt des Unfalles ungesichert – im Jahr davor noch jedes 10. Kind.
Die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr ist auch ein Ziel der Europäischen Union. In dem „Weißbuch Verkehr“ aus dem Jahr 2001 hatte die EU-Kommission das Ziel vorgegeben, die Zahl der Getöteten im Straßenverkehr bis 2010 zu halbieren. Im Jahr 2010 kamen in den Mitgliedsländern der EU 30.700 Menschen im Straßenverkehr ums Leben. Bezogen auf die Einwohner aller Länder der EU waren dies durchschnittlich 61 Personen je eine Million Einwohner. In Deutschland waren es 45 Personen je eine Million Einwohner. Damit liegt Deutschland innerhalb der EU auf Platz fünf, hinter Schweden (28), Großbritannien, den Niederlanden und Malta. Wesentlich größer war das Risiko in den östlichen Mitgliedstaaten der EU. Am größten war es in Griechenland (112) und in Rumänien (111). Im Jahr 2001, dem Basisjahr des EU-Ziels, betrug die Zahl der im Straßenverkehr Getöteten in den 27 Ländern der heutigen EU 54 300. Um die angestrebte Halbierung zu erreichen, hätte die Zahl der Getöteten im Jahr 2010 auf rund 27.000 sinken müssen. Der Rückgang lag jedoch mit 44 % und 30.700 Getöteten unter diesem Ziel. Auch Deutschland verfehlte dieses Ziel um 2 %. In neun Ländern, neben fünf osteuropäischen Ländern auch in Frankreich, Luxemburg, Schweden und Spanien, ist es gelungen, die Zahl der im Straßenverkehr Getöteten um die Hälfte oder mehr zu reduzieren. Im Jahr 2013 ist die EU-weite Zahl von Verkehrstoten auf 26.009 gesunken, im Jahr 2014 auf 25.845 Opfer. Gemäß den neueren Zielen der EU, die Zahl der Verkehrsopfer von 2010 bis 2020 um 50 % zu senken, hätte statt der erreichten 0,6 % jedoch ein Rückgang von 6,7 % erfolgen müssen. Um das Ziel dennoch zu erreichen, müsste in den nächsten Jahren ein jährlicher Rückgang von durchschnittlich 8 % erreicht werden.[29]
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Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat man Anspruch auf die freie Wahl eines Sachverständigen, der den Verkehrsunfallschaden begutachtet. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den von der gegnerischen Versicherung angebotenen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen, muss jedoch die zusätzliche Begutachtung durch diesen hinnehmen. Die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen hat die Versicherung des Verkehrsunfallverursachers zu erstatten, wenn es sich nicht nur um einen Bagatellschaden handelt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist von einem Bagatellschaden nicht auszugehen, wenn die Reparaturkosten höher als 715,00 € liegen.[30] Genauso darf der Geschädigte sein Fahrzeug in einer von ihm ausgewählten Werkstatt reparieren lassen. Er muss sich nicht auf eine Werkstatt, die die gegnerische Versicherung empfiehlt, verweisen lassen. Der Geschädigte hat zudem jederzeit das Recht, nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies gilt auch bei geringen Schadenssummen oder wenn aufgrund klarer Haftungslage scheinbar oder tatsächlich keine rechtlichen Schwierigkeiten vorhanden sind. Die Rechtsprechung begründet dies mit dem Prinzip der „Waffengleichheit“ im Hinblick auf den geschulten Sachbearbeiter der regulierungspflichtigen Versicherung. Auch eine Kfz-Werkstatt ist befugt, einen Kunden bei der Auswahl des Rechtsanwalts zu unterstützen. Dem Geschädigten steht es ebenso frei, den Schaden fiktiv abzurechnen, da er mit dem Schadensbetrag verfahren darf, wie er will. Ohne Einreichen einer Reparaturrechnung erhält der Geschädigte jedoch nur den fiktiven Schadensbetrag abzüglich der Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. In einer neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze bei der Abrechnung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt konkretisiert. Ist das Fahrzeug bis zu drei Jahre alt, darf der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.[31] Sollten bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sein, so stehen den solchermaßen Geschädigten beispielsweise Ansprüche auf Ersatz der Heilbehandlungskosten, ein angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalles zu. Ebenso besteht Anspruch auf Schadensersatz über den eigentlichen Kfz-Schaden hinaus auch auf weitere hierbei beschädigte oder zerstörte Gegenstände.
Typische Ansprüche nach einem Verkehrsunfall sind nach österreichischer Rechtslage: Schadenersatz (z. B. Schäden am Kfz, Inhalt, Kleidung), Schmerzensgeld, Trauerschmerzensgeld und Schockschaden (bei Unfalltod), Verdienstentgang, Heilungskosten oder Verunstaltungsentschädigung.
Nach der Entscheidung des englischen Court of Appeal im Fall Nettleship v Weston wird der Ersatzanspruch eines geschädigten Beifahrers pauschal um 20 % gekürzt, wenn er zu einem Fahrer ins Auto steigt, der seine Sorgfaltspflicht ersichtlich nicht voll erfüllen kann, beispielsweise weil er unerfahren ist und aufgrund dieser Unerfahrenheit einen Schaden erleidet. Dasselbe gilt für Beifahrer, die sich nicht anschnallen[32] oder bei einem Betrunkenen mitfahren.[33]
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