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Druckbehälter sind geschlossene Behälter, deren Druck im Inneren über dem Umgebungsdruck liegt. Im Gegensatz zu Druckgasbehältern und Transportbehältern nach Verkehrsrecht, in denen Fluide befördert werden, ist der Betrieb von Druckbehältern einem bestimmten Aufstellungsort zugewiesen.
Historisch wird noch unterschieden zwischen Dampfkesseln und Druckbehältern. Dampfkessel sind dadurch definiert, dass sie zur Erzeugung von Wasserdampf (Dampfdruck über 0,5 bar) oder Heißwasser (Temperatur über 110 °C) mittels einer Feuerung, elektrischen Beheizung oder Abwärme eingesetzt werden.
Rohrleitungen zum Befördern von Fluiden sind keine Druckbehälter. Druckbehälter sind dadurch definiert, dass ihnen eine bestimmte Funktion zugewiesen ist (Lagern, Filtern, Wärmeübertragung).
Druckbehälter können in Bezug auf die Funktion wie folgt eingeteilt werden
Die konstruktiv ideale Form für Druckbehälter ist die Kugel und sie wird insbesondere bei sehr hohen Innendrücken oder sehr großem Volumen (Gasbehälter) als Bauform gerne gewählt. Am meisten wird jedoch die zylindrische Form verwendet. Der Mantel wird durch flache oder gewölbte Böden (Klöpperböden oder Korbbogenböden) beidseitig verschlossen.
Nach europäischen Recht des freien Warenverkehrs (New Approach) unterscheidet man zwischen den „einfachen Druckbehältern“ (Richtlinie 2009/105/EG) und den „Druckgeräten“ (Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU).
Seit 2002 unterliegen Druckbehälter mit maximal zulässigen Betriebsdrücken über 0,5 bar (Überdruck) der EG-Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie). Druckbehälter werden gemäß der Druckgeräterichtlinie neben Rohrleitungen, Dampfkesseln und druckhaltenden Ausrüstungsteilen (solches sind Ventile, Filter) als Druckgerät bezeichnet und müssen mit einer EG-Konformitätserklärung und einem CE-Zeichen in Verkehr gebracht werden. In Abhängigkeit von dem Gefahrenpotential (Kriterien: maximaler Betriebsdruck, Volumen, gasförmiges oder flüssiges Fluid, Fluidgruppe) werden Druckgeräte in die Kategorien I bis IV eingestuft. Der Hersteller kann aus unterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren (Baumuster, Qualitätssicherungssystem, Einzelprüfung) wählen, um den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie zu genügen. Der Druckbehälter erhält ein Herstellschild, auf dem die individuelle Herstellnummer sowie die zulässigen Betriebsdaten (Betriebsdruck, Prüfdruck, Temperatur, Volumen) und das CE-Zeichen aufgeführt sind. Falls eine benannte Stelle an der Produktionsüberwachung beteiligt war, ist auch deren Kenn-Nr. neben dem CE-Zeichen anzubringen. Der Hersteller muss im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens eine Gefahrenanalyse erstellen sowie eine Betriebsanleitung erstellen mit Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung, zu Montage, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung und ggf. zur unsachgemäßen Verwendung.
Die Konstruktion und Dimensionierung von Druckbehältern wird in verschiedenen Regelwerken beschrieben. Die Druckgeräterichtlinie lässt die Wahl des anzuwendenden Regelwerkes offen. In Deutschland wird meistens das AD 2000-Regelwerk angewandt. Es sind harmonisierte europäische Normen für Druckbehälter (Normenreihe EN 13445) entwickelt worden, die noch zögerlich angewendet werden. Andere Regelwerke (ASME, CODAP) dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn damit die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhang I der Druckgeräterichtlinie erfüllt werden. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht wurde durch die 14. ProdSV (Druckgeräteverordnung) umgesetzt.
Die Betriebsvorschriften von Druckbehältern sind in der Betriebssicherheitsverordnung enthalten.
Seit dem 1. Januar 1993 dürfen einfache Druckbehälter nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen der „Richtlinie 87/404/EWG für einfache Druckbehälter“ erfüllen (Abgelöst durch 2009/105/EG). Einfache Druckbehälter sind serienmäßig hergestellte Druckbehälter für bestimmte begrenzte Anwendungen und Konstruktionen:
Typische Anwendungsbereiche dieser Behälter sind industrielle Druckluftbehälter oder Druckluftbehälter in Bremsanlagen von Fahrzeugen. Die Umsetzung der heute geltenden Richtlinie 2014/29/EU[1] in deutsches Recht erfolgte durch die 6. ProdSV[2], einer Rechtsverordnung zum Produktsicherheitsgesetz.
Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung von Druckbehältern sind in der nationalen Betriebssicherheitsverordnung spezifiziert.
Druckbehälter und Druckbehälteranlagen sind im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung eine überwachungsbedürftige Anlage und müssen einer Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrenden Prüfungen (äußere, innere Prüfung, Festigkeitsprüfung) unterzogen werden. Diese Prüfung können bei Behältern mit geringerem Gefährdungspotential (abhängig vom zulässigen Betriebsdruck und dem Behältervolumen) von einer befähigten Person; bei Behältern mit höherem Gefährdungspotenzial von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS), dies sind unter anderem die TÜVs, DEKRA, die GTÜ sowie die zugelassenen Prüfstellen von großen Unternehmen, durchgeführt werden.
Bei den Druckbehältern, die von den ZÜS geprüft werden müssen, sind die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen durch den Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Maximal-Prüffriste festzulegen. Die Maximal-Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen sind in der Betriebssicherheitsverordnung angegeben und betragen fünf Jahre (innere Prüfung) und zehn Jahre (Festigkeitsprüfung, in der Regel eine Druckprüfung). Bei den Druckbehältern, die durch eine befähigte Person geprüft werden können, sind die Prüffristen ebenfalls durch den Betreiber festzulegen. Die Maximal-Prüffrist beträgt in diesen Fällen 10 Jahre (Festigkeitsprüfung ggf. 15 Jahre).
Druckbehälter müssen mit Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion ausgerüstet werden, um den Behälter vor unzulässigen Betriebsbedingungen (Überschreitung des Auslegungsdrucks oder -temperatur) zu schützen. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion sind:
Wenn der Behälter mit der sicherheitstechnischen Ausrüstung von einem Hersteller als funktionelle Einheit in Verkehr gebracht wird, wird dies als Baugruppe bezeichnet. Er muss für diese Baugruppe eine EG-Konformitätserklärung erstellen und die Einsatzgrenzen in der Betriebsanleitung beschreiben.
Der Betreiber einer Druckbehälteranlage muss den sicheren Betrieb gewährleisten. Er muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und Maßnahmen zur Vermeidung vor Gefährdungen vorsehen. Dies können sein:
Die als notwendig ermittelten Maßnahmen werden in einer Betriebsanweisung aufgenommen.
Die Gefährdung durch Druckbehälter geht von der gespeicherten Energie in dem unter Druck stehenden Fluid aus. Die Energie ist die aufgebrachte Volumenänderungsarbeit, die von der Fluideigenschaft, dem Volumen des Behälters und dem Druck abhängt. Weil die Kompressibilität (Formelzeichen: κ oder χ) von Flüssigkeiten gering ist, ist auch die gespeicherte Energie in Behältern mit Flüssigkeiten ohne Gaspolster und ebenso das Gefahrenpotential gering. In der Druckgeräterichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung wird dieser Einfluss berücksichtigt. Die Anforderungen hinsichtlich Herstellung und Prüfung nach diesen Vorschriften sind für flüssigkeitsbeaufschlagte Behälter geringer als für Behälter, die mit Gasen beaufschlagt werden. Bei sehr hohen Drücken (p > 100 bar) muss aber die Gefährdung bei Undichtigkeiten durch Flüssigkeitsstrahlen mit sehr hoher Geschwindigkeit berücksichtigt werden.
Dagegen ist in Druckbehältern, die mit Gasen oder druckverflüssigten Gasen (Flüssigkeiten, die über den atmosphärischen Siedepunkt erhitzt sind), eine erhebliche Energie gespeichert. Bei druckverflüssigten Gasen, beispielsweise Heißwasser mit T über 100 °C, Kältemitteln, Flüssiggasen ist bei dem Bersten eines Druckbehälters noch die Nachverdampfung der überhitzten Flüssigkeit zu berücksichtigen. Ist ein Druckbehälter erheblich in seiner Festigkeit geschädigt und führt dies im Betrieb zu einem wanddurchgreifenden Riss, dann treten an diesen Rissstellen erhebliche Spannungsspitzen auf, die zu einem weiteren Aufreißen des Behälters führen. Dieses Aufreißen kann dazu führen, dass der Behälter durch den austretenden Gasimpuls raketenartig mehrere zig- bis hundert Meter fortgeschleudert wird. Ferner treten erheblich Gefährdungen durch weggeschleuderte Trümmerteile auf. Beim Bersten größerer Behälter kommt es bei einer Aufstellung in Räumen zu Druckspitzen, die zu einer erheblichen Gebäudebeschädigung führen können.
Weitere Gefährdungen, die ggf. zu berücksichtigen sind:
Schäden an Druckbehälter können durch mangelhafte Herstellung und/oder in Verbindung mit schädigenden Betriebsbedingungen auftreten. Soweit die Schädigung der Wandung lokal auftritt, kann dies bei einer Durchrostung zu einer Leckage führen ("Leck vor Bruch"). Solange die Wandungen neben einem lokal begrenzten Schadensbereich noch ausreichende Festigkeit aufweisen, führt eine Leckage nicht zu einem schlagartigen Risswachstum. Ist der geschädigte Bereich aber ausgedehnt, dann kann bei Unterschreitung der kritischen Schwelle der Riss schlagartig weiter wachsen, mit der Folge, dass der Behälter großflächig aufreißt. Dieses wird als Bersten bezeichnet. Wenn der Behälter mit kompressiblen Fluiden beaufschlagt ist wird in Sekundenbruchteilen eine erhebliche Energie frei, die den Behälter beschleunigt und ggf. bilden abgerissene Bruchteile der Wandung gefährliche Geschosse.
Die Korrosionen der äußeren Wandung kann durch eine aggressive Atmosphäre ausgelöst werden, so durch Seewasser, halogenhaltige Reinigungsmittel oder durch säurebildende Gase. Behälter, deren Wandungen kälter sind als die Umgebungstemperatur, sind durch Außenkorrosion gefährdet. Insbesondere bei schwarzen Behältern muss auf einen ausreichenden Korrosionsschutz und mängelfreie Ausführung der Dampfbremse geachtet werden.
Mit Bersten wird das plötzliche, schlagartige Versagen eines Druckbehälters bezeichnet. Bei Dampfkesseln spricht man auch von einem Zerknall. Gründe hierfür können sein:
Österreich:[3]
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