Ein Heilmittel ist ein Stoff, Gegenstand oder Behandlungsverfahren, von dem eine heilsame Wirkung auf den Patienten ausgehen soll. Bis ins 19. Jahrhundert wurde das Wort Heilmittel synonym zu Arzneimittel, Arznei oder Medikament benutzt; umgangssprachlich wird der Begriff auch heute noch oft so verwendet. Insbesondere im deutschen Sozialrecht des 20. Jahrhunderts hat sich die Bedeutung des Begriffs aber grundlegend gewandelt. Eine begriffliche Trennung zwischen Arzneimittel und Heilmittel wurde in Deutschland mit der Reichsversicherungsordnung von 1914 eingeführt.
Rechtsgrundlage der Versorgung der Krankenversicherten mit Heilmitteln ist der § 32 SGB V.[1] Um was es sich bei Heilmitteln handelt, definiert das Gesetz nicht, es gibt aber dem Gemeinsamen Bundesausschuss den Auftrag, Näheres zur Heilmittelversorgung in einer Richtlinie nach § 92 SGB V zu bestimmen.
Nach der Heilmittel-Richtlinie[2] sind Heilmittel persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Im Einzelnen handelt es sich um Maßnahmen
Die Heilmittel-Richtlinie regelt, unter welchen Voraussetzungen die Maßnahmen ärztlich verordnet werden dürfen. Der als Teil II der Richtlinie angefügte Heilmittelkatalog definiert die verordnungsfähigen Heilmittel im Einzelnen.[3]
Heilmittel dürfen zu Lasten der Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Welche Voraussetzungen für eine Zulassung vorliegen müssen regelt der § 124 SGB V - Zulassung. Zur bundeseinheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen hat der Gesetzgeber den Spitzenverband der Krankenkassen beauftragt, Zulassungsempfehlungen zu erarbeiten und fortlaufend zu aktualisieren (§ 124 Abs. 4 SGB V).
Nach den aktuellen Zulassungsempfehlungen[4] können folgende Leistungserbringer für die Abgabe von Heilmitteln zugelassen werden:
→ Physikalische Therapie: Masseure, Masseure und med. Bademeister, Physiotherapeuten / Krankengymnasten → Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie: Logopäden, staatlich anerkannte Sprachtherapeuten und weitere qualifizierte Berufsgruppen → Ergotherapie: Ergotherapeuten (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten) → Podologie: Podologen, staatlich anerkannte medizinische Fußpfleger und weitere qualifizierte Berufsgruppen → Ernährungstherapie: Diätassistenten, Oecotrophologen, Ernährungswissenschaftler und weitere qualifizierte Berufsgruppen.
Die Zulassung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erteilt (§ 124 Abs. 5 SGB V).[5]
Die fortlaufende Sicherstellung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung von Heilmitteln durch die zugelassenen Leistungserbringer erfolgt auf der Grundlage von Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen und Verträgen zwischen Berufsverbänden der Leistungserbringer und Verbänden der Krankenkassen § 125 SGB V.[6] Die Rahmenempfehlungen regeln u. a. die gesetzliche Zuzahlung, Versorgungsabläufe, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Weiterbildung und Vorgaben für Vergütungsstrukturen. Die Verträge präzisieren diese Vorgaben dann für den Vertragspartnerbereich.
Das österreichische Sozialrecht bestimmt im Paragraph 136 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, dass Heilmittel „die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen“ umfassen. Damit gehören in Österreich auch Arzneimittel zu den Heilmitteln. Unterschieden werden Heilmittel von Heilbehelfen, zu denen Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstiges zählen.
Auch in der Schweiz hat der Begriff Heilmittel eine deutlich andere rechtliche Bedeutung als in Deutschland. Heilmittel ist dort ein Oberbegriff für Arzneimittel und Medizinprodukte; beide Produktgruppen werden im Heilmittelgesetz geregelt und von der auch Schweizerisches Heilmittelinstitut genannten Swissmedic zugelassen und überwacht.
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