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Dieser Artikel behandelt die berechtigte Abwesenheit (von der Arbeit); zu anderen Namen und Bedeutungen siehe Urlaub (Begriffsklärung). |
Urlaub ist bei einem Arbeitsverhältnis der Zeitraum, in dem arbeitsfähige Arbeitnehmende, Beamte oder Soldaten meist unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen befreit sind.
Sie benötigen dafür die Genehmigung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn; dieser kann oder muss wegen gesetzlicher Grundlagen den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren, in manchen Fällen auch unter Wegfall der Bezüge, siehe Sonderurlaub. Oft wird „Urlaub“ mit Erholungsurlaub gleichgesetzt, der aber nur eine bestimmte Art von Urlaub darstellt. Selbständige dagegen können "Urlaub" nach eigenem Ermessen nehmen, werden aber gleichwohl Rücksicht auf die Erfordernisse des Geschäftsbetriebs und insbesondere die Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten oder Patienten nehmen. Vor allem Kleinunternehmer gönnen sich daher oft zu wenig oder gar keinen Urlaub. Dies betrifft beispielsweise viele Landwirte.
Auch Erwerbslose, beispielsweise ALG-II-Empfänger, müssen Urlaub bei ihrem Leistungsträger beantragen, wenn sie über mehrere Tage verreisen wollen, da sie sich ständig vor Ort für mögliche Arbeitsvermittlungsangebote bereit halten müssen.
Der Ausdruck „Urlaub machen“, was in der Regel bedeutet, "eine Reise zu touristischen Zwecken (= Urlaubsreise) antreten", wird auch für Gruppen benutzt, die eigentlich keinen Urlaub, sondern Ferien bekommen (z. B. Schüler, Studenten) oder nicht an eine formelle Erlaubnis zur Abwesenheit von Alltagspflichten gebunden sind (z. B. Hausfrauen oder -männer, Rentner). „Ein Urlaub“ ist von der Wortbedeutung her nicht nur die Gewährung oder selbstständige Ermöglichung der Abwesenheit von primären Alltagspflichten, sondern versteht sich auch als die überwiegend erholungs- oder erlebnisorientierte Reise an sich.
Sprachgeschichtlich geht der Begriff Urlaub auf das alt- und mittelhochdeutsche Substantiv urloup zurück, das zunächst ganz allgemein „Erlaubnis“ bedeutete. In der höfischen Sprache der mittelhochdeutschen Zeit bezeichnete es dann die Erlaubnis wegzugehen, die ein Höherstehender oder eine Dame dem Ritter erteilen konnte. So baten im Hochmittelalter Ritter ihren Lehnsherren um urloub, also um „Urlaub“.[1]
In alten Liebesliedern kommt das Wort Urlaub auch in der Bedeutung vor, dass eine Beziehung (z. B. durch die Walz von Handwerksgesellen) eine Zeitlang „stillgelegt“ wird. Eine weitere Überlieferung ist, wenn die Ernte (aus der Land- oder Weinwirtschaft) eingebracht war, konnten die Knechte und Mägde zum Altbauern, dem „Ur“ gehen und um Er„laub“nis fragen. Gab dieser die Erlaubnis, wurde auch oft zugleich ein „Trinkgeld“ zur Vergnügung mit ausbezahlt.
Später wandelte sich die Bedeutung: Urlaub wurde als „offizielle vorübergehende Freistellung von einem Dienstverhältnis“ verstanden, allgemeiner dann als „dienst- oder arbeitsfreie Tage, die der Erholung dienen“.[2]
In Deutschland haben Arbeitnehmer einen gesetzlich geregelten Anspruch von mindestens 24 Werktagen Erholungsurlaub pro Kalenderjahr gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz, also vier Wochen. Die durch die Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tarifverträge sind aber meistens deutlich großzügiger, so dass deutsche Arbeitnehmer durchschnittlich 29 Tage Urlaub im Jahr (zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Feiertage) haben. Sie liegen damit (nach Schweden, den Niederlanden und Dänemark) auf Platz 4 im europäischen Vergleich. Einzelne Studien bezeichnen die Deutschen dessen ungeachtet trotzdem als angeblichen „Freizeitmeister Europas“, obwohl die Fakten das nicht bestätigen.[3]
Die Anfänge des bezahlten Jahresurlaubs liegen im Deutschen Kaiserreich.[4] Heute kennt das Arbeitsrecht in Deutschland folgende Urlaubsformen:
Eine Sonderform von Urlaub nennt sich Sabbatical. Vor allem Lehrer und Beamte nutzen des Öfteren diese Möglichkeit, bei einem Einkommen von z. B. 80 % des ursprünglichen Monatsgehaltes nach vier Jahren ein „Urlaubsjahr“ einzulegen. Das entspricht zwar nicht der gesetzlichen Urlaubsregelung (ist vielmehr ein Arbeitszeitmodell), wird aber im Sprachgebrauch meist als ein solcher angesehen.
Für Beamte und Soldaten bestehen vergleichbare Vorschriften. Im Bereich des Bundes sind das insbesondere § 89, § 80 Bundesbeamtengesetz, § 28 Soldatengesetz, sowie die Erholungsurlaubs-, die Elternzeit-, die Mutterschutz- sowie die Sonderurlaubsverordnung. Letztere regelt auch – analog zu den Bildungsurlaubsgesetzen für die Arbeitnehmer – die Freistellung zum Zwecke der Fortbildung. Für Beamte der Länder und Gemeinden gibt es (inhaltlich meist identische) Regelungen auf Landesebene.
In Österreich beträgt der Urlaubsanspruch seit den 1990er-Jahren mindestens fünf Wochen pro Jahr. Um 1970 lag er noch bei zwei Wochen. Darüber hinaus ist zu unterscheiden zwischen:
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